Pflege: Häusliche Pflege

Leistungsbeschreibung

Eine häusliche Krankenpflege kommt für Personen in Betracht, die wegen Krankheit oder Behinderung vorübergehend oder dauernd der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sowie gegebenenfalls der Behandlungspflege bedürfen.

Häusliche Krankenpflege, also Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung kann für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall beansprucht und in Ausnahmefällen verlängert werden. Voraussetzung ist, das eine stationäre Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird oder aus bestimmten Gründen zwar geboten, aber nicht durchführbar ist. Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird als Sachleistung von den Krankenkassen erbracht.

 

Im Unterschied zur häuslichen Krankenpflege gibt es Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Mit häuslicher Pflege wird die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer Wohnung beziehungsweise häuslichen Umgebung außerhalb von teilstationären oder vollstationären Einrichtungen erreicht. Voraussetzung für die häusliche Pflege ist, dass die/der Hilfesuchende wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf und hierfür die häusliche Pflege ausreicht. Hilfebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

 

Sofern die Kosten für die Inanspruchnahme von häuslicher Pflege nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung sowie eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden können, kann sich ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe (Siebtes Kapitel SGB XII) ergeben.

Teaser

Häusliche Krankenpflege (Grund-, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung) kann für bis zu vier Wochen beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

  • An Ihre Krankenkasse, wenn es um häusliche Krankenpflege geht,
  • an Ihre Pflegekasse, wenn es um häusliche Pflege geht, oder
  • an das Amt für Soziales (Sozialamt) Ihrer Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur häuslichen Pflege und einen Ratgeber zur Pflege finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Urheber

Rechtsgrundlage

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung,
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung,
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe.
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